Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 28.06.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (402 F 182/12) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2.Der Antrag der Antragsgegner, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde zurückgewiesen.
1.
Die gem. §§ 111 Nr.2, 151 Nr.
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