OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2008
10 WF 225/08
Normen:
ZPO § 621a Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 445
OLGReport-Brandenburg 2009, 534
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 610/08

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 10 WF 225/08

DRsp Nr. 2009/24713

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater

Zum Regelungsbedürfnis für eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, wenn die Mutter mit Kindern ins Frauenhaus zieht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder F... und O... im Wege der einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten als Teil der Kosten der Hauptsache.

Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 621a Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 621g; BGB § 1671;

Gründe

Die gemäß §§ 621 g, 620 c ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung liegen nicht vor.