OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2012
9 UF 158/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1230
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 219/12

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein, da dies dem geäußerten Kindeswillen entspricht.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 9 UF 158/12

DRsp Nr. 2012/22104

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein, da dies dem geäußerten Kindeswillen entspricht.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am .... September 2000 geborene E... O... und die am .... März 2005 geborene F... O... wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache auf den Kindesvater allein übertragen.

Der Antrag der Kindesmutter, vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am .... März 2005 geborene F... O... zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - seit dem 19. November 2009 geschiedenen - Eltern der am .... September 2000 geborenen E... O... und der am ... März 2005 geborenen F... O....