OLG Köln - Beschluss vom 19.04.2012
II-4 UF 53/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 199/11

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter zur Abwendung einer drohenden Kindeswohlgefährdung

OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 53/12

DRsp Nr. 2012/9450

Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter zur Abwendung einer drohenden Kindeswohlgefährdung

Einwendungen des Kindesvaters gegen die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter stehen einer vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nicht entgegen. Sie sind vielmehr im Hauptsacheverfahren mit sachverständiger Hilfe zu klären.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 – 408 F 199/11 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 – 408 F 199/11 – teilweise dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder N., geboren am x.x.2001, L., geboren am xx.x.2004 und M., geboren am xx.x.2008 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auf die Kindesmutter übertragen wird.

Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter wird befristet bis zu einer Entscheidung in dem vor dem Amtsgericht Bonn anhängigen Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht 408 F 206/11, längstens bis zum 31.8.2012.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe