OLG München - Beschluss vom 28.07.2006
33 Wx 75/06
Normen:
VBVG § 5 ; StGB § 63 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 213
FamRZ 2007, 83
OLGReport-München 2006, 693
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 23600/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 706 XVII 02493/04

Vorläufige und endgültige Betreuung bei strafrechtlicher Unterbringung in Bezirkskrankenhaus

OLG München, Beschluss vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 75/06

DRsp Nr. 2006/20305

Vorläufige und endgültige Betreuung bei strafrechtlicher Unterbringung in Bezirkskrankenhaus

»1. Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem "Heim" im Sinne von § 5 VBVG. 2. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt. 3. Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht.«

Normenkette:

VBVG § 5 ; StGB § 63 ;

Gründe:

I. Für den nicht mittellosen Betreuten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.4.2004 die Beschwerdeführerin als vorläufige Betreuerin bis 15.10.2004 bestellt.