OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2007
11 Wx 42/07
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 70h ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2107
OLGReport-Brandenburg 2008, 339
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 452/07
AG Potsdam, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 56 XVII 73/07

Vorläufige Unterbringung im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 70h FGG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 42/07

DRsp Nr. 2007/15145

Vorläufige Unterbringung im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 70h FGG

Das Gericht ordnet im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gem. § 70h FGG eine vorläufige Unterbringung nicht selbst an, sondern genehmigt eine dahin gehende Unterbringungsentscheidung des Betreuers, dem mindestens die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmungsrecht" und "Gesundheitsfürsorge" übertragen sein müssen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 70h ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Betroffene befindet sich seit dem 12. Februar 2007 zur Behandlung in der Klinik....

Mit Beschluss vom 03. März wurde die Betreuerin im Wege der einstweiligen Anordnung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Nach einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation der Betroffenen wurden die Aufgabenkreise eingeschränkt auf die Bereiche Gesundheitssorge, Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses vom 30. Mai 2007 wurde angeordnet.