OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 5 WF 85/98
DRsp Nr. 1999/9737
Vorliegen des Getrenntlebens
1. Die Frage der Trennung von Eheleuten innerhalb der ehelichen Wohnung ist nach objektiven Kriterien zu beantworten; das heißt, es muss trotz der räumlichen Nähe ein Höchstmaß an Absonderung nach außen erkennbar sein.2. Nutzen die Parteien trotz der Möglichkeit, auch getrennte Schlafräume im eigenen Haus einrichten zu können, weiterhin das Schlafzimmer gemeinsamen, dann stellt dies eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 1567 Abs. 1BGB dar, ohne dass es darauf ankommt, wie diese Nutzung im einzelnen ausgestaltet war, und ob die Parteien dabei physische und psychische Kontakte zueinander vermieden haben.