OLG Naumburg - Beschluss vom 05.10.2006
3 WF 179/06
Normen:
ZPO § 650 ; ZPO § 651 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1027
FamRZ 2007, 1659
OLGReport-Naumburg 2007, 276
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FH 4/06

Vorliegen einer Zahlungszusage bei Erklärung des Unterhaltsschuldners in den amtlichen Vordrucken zur Zahlung eines bestimmte Betrages in der Lage zu sein

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 3 WF 179/06

DRsp Nr. 2007/2143

Vorliegen einer Zahlungszusage bei Erklärung des Unterhaltsschuldners in den amtlichen Vordrucken zur Zahlung eines bestimmte Betrages in der Lage zu sein

»1. Erklärt der Unterhaltsschuldner in den amtlichen Vordrucken, dass er nur zur Zahlung eines bestimmten Betrages in der Lage sei, ist dies als Zahlungszusage zu verstehen.2. Der Gläubiger kann nach § 650, § 651 ZPO die Festsetzung dieses Betrages und/oder Übergang ins streitige Verfahren beantragen.«

Normenkette:

ZPO § 650 ; ZPO § 651 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers; er hat durch Urkunde des Jugendamtes Halle vom 11.04.1996 die Vaterschaft anerkannt.

Der Antragsteller hat unter dem 27.02.2006 beantragt, den Unterhalt gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren ab 01.11. 2005 auf 100 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVO festzusetzen.

Gegen den Festsetzungsantrag hat der Antragsgegner unter Verwendung des amtlichen Vordrucks ZP 362 Einwendungen erhoben. Auf Seite 1 des Vordrucks hat er unter dem Buchstaben "H" erklärt, dass er seit "11.2003" (das wird wegen der ungenauen Schriftweise vermutet) monatlich 100 EUR zahle. Den Vordruck im Übrigen hat er mit Ausnahme des dritten Abschnitts ausgefüllt und Belege beigebracht.