BGH - Urteil vom 28.02.2018
XII ZR 94/17
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 218, 34
DAR 2018, 329
FamRZ 2018, 673
MDR 2018, 474
VersR 2018, 557
r+s 2018, 239
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 78/16
OLG Stuttgart, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 143/16

Vorliegen eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten

BGH, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen XII ZR 94/17

DRsp Nr. 2018/5139

Vorliegen eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde die Vollkaskoversicherung zum 1. Januar 2015 gekündigt. Hierauf fertigte die Beklagte einen - die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden - Versicherungsschein vom 22. Dezember 2014 aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge.