BGH - Beschluss vom 24.07.2013
XII ZB 415/12
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 225 Abs. 2; VersAusglG § 225 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 445
FamRB 2013, 353
FamRZ 2013, 1642
FuR 2013, 701
MDR 2013, 1353
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 158 F 21083/09
KG Berlin, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 199/11

Vorliegen eines nachträglichen Ausgleichs bei übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 415/12

DRsp Nr. 2013/19427

Vorliegen eines nachträglichen Ausgleichs bei übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs

Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 1.500 €

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 225 Abs. 2; VersAusglG § 225 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Das Verfahren betrifft die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.

Die am 25. Mai 1973 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde durch Urteil vom 17. Juni 1997 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt.