BGH - Beschluss vom 24.07.2013
XII ZB 340/11
Normen:
VersAusglG §§ 9 bis 19; VersAusglG §§ 20 ff.; VersAusglG § 51;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 217
FamFR 2013, 418
FamRB 2013, 353
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 1548
FuR 2013, 700
MDR 2013, 1352
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 2133/06
OLG Dresden, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 502/11

Möglichkeit zum nachträglichen Ausgleich von vergessenen oder übersehenen Anrechten im Versorgungsausgleich durch ein nachgelagertes Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

BGH, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 340/11

DRsp Nr. 2013/19043

Möglichkeit zum nachträglichen Ausgleich von vergessenen oder übersehenen Anrechten im Versorgungsausgleich durch ein nachgelagertes Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden.b) Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zu.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2011 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG §§ 9 bis 19; VersAusglG §§ 20 ff.; VersAusglG § 51;

Gründe

Das Verfahren betrifft die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.