OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2012
19 A 2207/11
Normen:
BestG NRW § 1 Abs. 2; BestG NRW § 1 Abs. 4; FS § 11 Abs. 2 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 1592 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2077/10

Vorliegen eines wichtigen rechtfertigenden Grundes für die Umbettung eines Verstorbenen bei vorsätzlicher Missachtung des Willens für einen Bestattungsort zu Lebzeiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 19 A 2207/11

DRsp Nr. 2013/13809

Vorliegen eines wichtigen rechtfertigenden Grundes für die Umbettung eines Verstorbenen bei vorsätzlicher Missachtung des Willens für einen Bestattungsort zu Lebzeiten

Ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund kann vorliegen, wenn sich dieser zu Lebzeiten für einen Bestattungsort entschieden hat, seine Eltern ihn aber unter vorsätzlicher Missachtung dieses Willens und des Totenfürsorgerechts seines Kindes andernorts haben bestatten lassen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23. August 2010 verpflichtet, einer Umbettung des verstorbenen Dr. Felix Rudolf T. aus dem Familienwahlgrab Feld VI, Reihe 07, Nr. 01, auf dem städtischen Friedhof E. , E. , auf den städtischen Friedhof C. in P. -C. zuzustimmen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BestG NRW § 1 Abs. 2; BestG NRW § 1 Abs. 4; FS § 11 Abs. 2 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1;