BayObLG - Beschluss vom 23.05.2001
3Z BR 97/01
Normen:
BGB § 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 159
NJW 2002, 149
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1533/00
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 524/95

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Sterilisation

BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 97/01

DRsp Nr. 2001/11790

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Sterilisation

»Zur konkreten Schwangerschaftserwartung bei der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Sterilisation.«

Normenkette:

BGB § 1905 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Für die Betroffene ist mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Zuführung zu ärztlicher Heilbehandlung, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung bei Behörden die Mutter als Betreuerin und mit dem Aufgabenkreis Einwilligung in eine Sterilisation ein weiterer Betreuer bestellt.

Mit Beschluss vom 27.7.2000 lehnte es das Amtsgericht ab, die Sterilisation der Betroffenen zu genehmigen.

Die vom weiteren Betreuer hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 13.10.2000 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sterilisationsbetreuer mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.