BayObLG - Beschluß vom 13.08.1997
3Z BR 234/97
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 30
FGPrax 1997, 227
FamRZ 1998, 455
NJW-RR 1998, 158
Rpfleger 1998, 22
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 107/97
AG Bad Neustadt a. d. Saale - Zweigstelle Mellrichstadt - XVII 352,

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 234/97

DRsp Nr. 1997/9721

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten

»Die Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten hat sich vorrangig an dessen Wünschen auszurichten, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft und es dem Betreuer zuzumuten ist.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Am 29.7.1996 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen deren Nichte zur Betreuerin u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.11.1996 verkaufte die Betroffene, vertreten durch ihre Betreuerin, ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück (Kaufpreis 219700 DM).

Mit Beschluß vom 1.4.1997 lehnte das Amtsgericht die Genehmigung dieses Vertrags ab. Die Beschwerde der Betreuten hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 23.4.1997 zurück. Dagegen wendet sich die Betreute mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.