I. Am 29.7.1996 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen deren Nichte zur Betreuerin u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.11.1996 verkaufte die Betroffene, vertreten durch ihre Betreuerin, ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück (Kaufpreis 219700 DM).
Mit Beschluß vom 1.4.1997 lehnte das Amtsgericht die Genehmigung dieses Vertrags ab. Die Beschwerde der Betreuten hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 23.4.1997 zurück. Dagegen wendet sich die Betreute mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
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