BayObLG - Beschluß vom 20.05.1994
1Z BR 49/94
Normen:
BGB § 1667, § 1640 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 147
EzFamR aktuell 1994, 270
FamRZ 1994, 1191
FuR 1994, 374
Vorinstanzen:
LG München,

Vormundschaftsgerichtliche Zwangsgeldandrohung bei Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindesvermögens

BayObLG, Beschluß vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 49/94

DRsp Nr. 1995/1294

Vormundschaftsgerichtliche Zwangsgeldandrohung bei Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindesvermögens

»Zu den Voraussetzungen einer vormundschaftsgerichtlichen Zwangsgeldandrohung bei Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindesvermögens.«

Normenkette:

BGB § 1667, § 1640 ; FGG § 33 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist die Mutter des am 31.7.1976 geborenen Kindes. Der Vater ist im Jahr verstorben; der Wert seines Reinnachlasses wird auf rund 3,5 Mio. DM beziffert. Wegen der zunächst ungeklärten Erbfolge wurde Nachlaßpflegschaft angeordnet und ein Rechtsstreit der Erbprätendenten geführt.