OVG Sachsen - Urteil vom 30.01.2014
3 A 247/13
Normen:
AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 69 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 71 Abs. 1 S. 2; SächsVwKG § 3 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 1631 Abs. 1; EGBGB Art. 21;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1127/10

Vornahme der Auswahl nach pflichtgemäßen Ermessen unter der gesamtschuldnerisch haftenden Mutter und dem minderjährigen Kind für die Kosten der Abschiebung des Kindes

OVG Sachsen, Urteil vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 3 A 247/13

DRsp Nr. 2014/5414

Vornahme der Auswahl nach pflichtgemäßen Ermessen unter der gesamtschuldnerisch haftenden Mutter und dem minderjährigen Kind für die Kosten der Abschiebung des Kindes

Die Auswahl unter der gesamtschuldnerisch haftenden Mutter und ihrem minderjährigen Kind für die Kosten der Abschiebung des Kindes ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. November 2012 - 3 K 1127/10 -wird insoweit geändert, als hierin die Klage des Klägers abgewiesen worden ist. Nr. 3 und 4 des Bescheids des Beklagten vom 16. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig zu 7/8 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers. Die Klägerin trägt 1/8 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 66 Abs. 1; AufenthG § 66 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; AufenthG § 67 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 69 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 71 Abs. 1 S. 2; SächsVwKG § 3 Abs. 1; BGB § 421; BGB § 1631 Abs. 1; EGBGB Art. 21;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für die gescheiterten Abschiebungsversuche am 20. März sowie 2. Mai 2006 in Höhe von insgesamt 3.859,96 €.

1. 2.