Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. November 2012 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig zu 7/8 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers. Die Klägerin trägt 1/8 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten für die gescheiterten Abschiebungsversuche am 20. März sowie 2. Mai 2006 in Höhe von insgesamt 3.859,96 €.
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