OLG Hamm - Urteil vom 14.01.1998
12 UF 479/96
Normen:
BGB § 242 § 779 § 1582 § 1603 § 1609 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1252

Vorrang des Kindesunterhalts vor Forderungen anderer Gläubiger

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.1998 - Aktenzeichen 12 UF 479/96

DRsp Nr. 1999/1261

Vorrang des Kindesunterhalts vor Forderungen anderer Gläubiger

1. Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs ist dann möglich, wenn nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB, es den Beteiligten wegen wesentlicher Veränderungen der zugrunde liegenden Tatsachen nicht mehr zuzumuten ist, an den Regelungen des Vergleiches festzuhalten.2. Berufsbedingte Fahrtkosten sind im Rahmen einer Abänderungsklage nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausgangstitel nicht erkennen läßt, ob und gegebenenfalls welche Fahrtkosten seinerseits berücksichtigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn unwahrscheinlich ist, daß die Fahrtkosten bei der Festlegung des anrechenbaren Einkommens im Ausgangstitel überhaupt nicht von Bedeutung waren.