BSG - Urteil vom 07.10.2004
B 11 AL 13/04 R
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1609 Abs. 1 ; SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 203
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 1786/02
SG Karlsruhe, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 3485/99

Vorrang des Unterhaltsanspruchs bei Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

BSG, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 13/04 R

DRsp Nr. 2005/4078

Vorrang des Unterhaltsanspruchs bei Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

Bei der Abzweigung führt das Vorliegen eines Unterhaltstitels für einen von mehreren Unterhaltsberechtigten nicht zum Vorrang des titulierten Unterhaltsanspruchs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 § 1603 Abs. 1 § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1609 Abs. 1 ; SGB I § 48 Abs. 1 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung einer Abzweigung von Sozialleistungen (§ 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch >SGB I<).

Die Beklagte gewährte dem Arbeitslosen H. (Beigeladener zu 1.) ab 1. April 1999 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosenhilfe (Alhi). Jeweils wegen des Unterhalts für Kinder des Beigeladenen zu 1. beantragten sowohl die Stadt W. (Beigeladene zu 2.) als auch das klagende Land die Auszahlung eines Teils der Leistungen.

Auf den Antrag der Beigeladenen zu 2., der auf den titulierten Unterhaltsanspruch eines nicht ehelichen Kindes, der seinerzeit noch minderjährigen U. (Beigeladene zu 3.), gestützt war, zweigte die Beklagte mit Wirkung ab 1. Juli 1999 kalendertäglich 12,92 DM vom Alg ab. Die Abzweigung endete mit der Volljährigkeit der Beigeladenen zu 3. am 25. Juli 2000.