OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.07.2006
18 WF 82/06
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1605 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2007, 1037
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 496/05

Vorrang des unterhaltsrechtlichen Prozesskostenhilfeanspruches

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 18 WF 82/06

DRsp Nr. 2007/16201

Vorrang des unterhaltsrechtlichen Prozesskostenhilfeanspruches

Eltern schulden ihren Kindern in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB Prozesskostenhilfe für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in eigenen Angelegenheiten. Dieser Anspruch geht dem PKH-Anspruch aus §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich vor. Einem PKH-Antrag sind in diesen Fällen nach § 117 Abs. 2 ZPO auch Belege zu den Einkommensverhältnissen der Eltern beizufügen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1605 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig gem. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach herrschender Rechtsprechung kann sich die Beschwerde auch darauf stützen, dass die Partei zu Unrecht nicht auf einen Prozesskostenvorschuss verwiesen worden ist (vgl. OLG München, FamRZ 93, 821 und OLG Koblenz, FamRZ 97, 679).