AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 149 F 1975/01
Vorrang eines Prozesskostenvorschussanspruchs gegen den Vater vor der Prozesskostenhilfe
KG, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 18 WF 193/01
DRsp Nr. 2005/7109
Vorrang eines Prozesskostenvorschussanspruchs gegen den Vater vor der Prozesskostenhilfe
1. Hat ein volljähriges Kind, das gegen ein Elternteil auf Unterhalt klagt, noch keine eigene, von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt und befindet es sich noch in der Ausbildung, so hat es gegen seine barunterhaltspflichtigen Eltern in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 i.V.m. § 1610 Abs. 1BGB auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.2. Schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage gehört zum schlüssigen Klagevortrag die Darlegung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungsklage.