KG - Beschluss vom 27.07.2001
18 WF 193/01
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 360a Abs. 4 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 234
KGReport-Berlin 2002, 184
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 149 F 1975/01

Vorrang eines Prozesskostenvorschussanspruchs gegen den Vater vor der Prozesskostenhilfe

KG, Beschluss vom 27.07.2001 - Aktenzeichen 18 WF 193/01

DRsp Nr. 2005/7109

Vorrang eines Prozesskostenvorschussanspruchs gegen den Vater vor der Prozesskostenhilfe

1. Hat ein volljähriges Kind, das gegen ein Elternteil auf Unterhalt klagt, noch keine eigene, von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt und befindet es sich noch in der Ausbildung, so hat es gegen seine barunterhaltspflichtigen Eltern in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. 2. Schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage gehört zum schlüssigen Klagevortrag die Darlegung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Anfechtungsklage.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 360a Abs. 4 § 1610 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 149 F 1975/01
Fundstellen
AGS 2002, 234
KGReport-Berlin 2002, 184