OVG Sachsen - Beschluss vom 24.02.2010
1 D 225/09
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BGB § 1360a;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1620/07

Vorrangigkeit der Gewährung eines Prozesskostenvorschusses als angemessener Unterhalt durch einen Elternteil gegenüber der Prozesskostenhilfe

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 1 D 225/09

DRsp Nr. 2010/4495

Vorrangigkeit der Gewährung eines Prozesskostenvorschusses als angemessener Unterhalt durch einen Elternteil gegenüber der Prozesskostenhilfe

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. November 2009 - 5 K 1620/07 - wird dieser geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ................, ......., bewilligt.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BGB § 1360a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag und gemäß § 121 ZPO unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.