BGH - Beschluß vom 23.03.2005
XII ZB 13/05
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 115 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 910
FamRZ 2005, 883
FuR 2005, 327
JurBüro 2005, 485
MDR 2005, 929
NJW 2005, 1722
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 13.09.2004
AG Ludwigshafen a. Rhein,

Vorschussansprüche volljähriger Kinder für die Kosten eines Rechtsstreits

BGH, Beschluß vom 23.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 13/05

DRsp Nr. 2005/6396

Vorschussansprüche volljähriger Kinder für die Kosten eines Rechtsstreits

»Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 § 1361 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 115 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die im März 1982 geborene Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Kindesunterhalt gegen ihren Vater.

Nach bestandenem Abitur im Juni 2001 studierte die Klägerin jeweils ein Semester Bauingenieurwesen und deutsche Philologie. Im Sommer 2002 arbeitete sie aushilfsweise in einer Zahnarztpraxis. Seit September 2002 absolviert sie eine Ausbildung zur Goldschmiedin. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt monatlich im ersten Ausbildungsjahr 155 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 180 EUR und im dritten Ausbildungsjahr 205 EUR. Außerdem erhält sie ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 77,50 EUR und seit dem zweiten Ausbildungsjahr vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich 20 EUR. Fahrtkosten wurden ihr monatlich im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von 41 EUR und sodann in Höhe von 35 EUR erstattet.