BGH - Urteil vom 16.03.1988
IVb ZR 36/87
Normen:
ZPO § 323 Abs. 3, § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Einkommen, unterhaltserhebliches 3
BGHR ZPO § 323 Abs. 3 Vorwirkung 1
BGHZ 103, 393
MDR 1988, 658
NJW 1988, 1734
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Hagen,

Vorwirkung einer Abänderungsklage auf einen Zeitpunkt im Vorprozeß

BGH, Urteil vom 16.03.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 36/87

DRsp Nr. 1994/4224

Vorwirkung einer Abänderungsklage auf einen Zeitpunkt im Vorprozeß

»Zur "Vorwirkung" einer Abänderungsklage auf den Zeitpunkt der Erhebung einer Anschlußberufung im Vorprozeß, die später durch Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (im Anschluß an BGHZ 96, 205).«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 3, § 522 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der zwei in den Jahren 1966 und 1970 geborene Söhne hervorgegangen sind, ist seit dem 11. September 1979 rechtskräftig geschieden. Die Söhne leben bei der Klägerin. Der Beklagte hat für sie bis Juli 1985 monatlich 1.025 DM Unterhalt gezahlt, seit August 1985 steht der ältere Sohn in einem Ausbildungsverhältnis; seither zahlt der Beklagte monatlich 643 DM Kindesunterhalt.

Die Klägerin ist gelernte Bauzeichnerin, war aber während der Ehe nur bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 1966 berufstätig. Nach der Scheidung war sie zeitweise bei einem Architekten und später in befristeter Halbtagsbeschäftigung beim Finanzamt tätig. Der Beklagte ist - nach einer früheren Tätigkeit als Ingenieur und späterem Pädagogikstudium - seit 1976 Oberstudienrat im Schuldienst.