OLG Celle - Beschluss vom 14.02.2011
10 UF 8/11
Normen:
BGB § 1630 Abs. 3; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1664
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 622 F 4604/10

Wahrnehmung der Personensorge durch eine Pflegeperson; Rechtsfolgen des Wegfalls der Zustimmung

OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 8/11

DRsp Nr. 2011/3433

Wahrnehmung der Personensorge durch eine Pflegeperson; Rechtsfolgen des Wegfalls der Zustimmung

1. Die auf Antrag der Pflegeperson mit Zustimmung der Eltern (bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils) gem. § 1630 Abs. 3 BGB erfolgte Übertragung der Personensorge auf die Pflegeperson ist bei Wegfall der Zustimmung - ggf. auch bereits auf die Beschwerde der Eltern hin - ohne weiteres zu beenden. 2. Die - nicht auf besonderen äußeren Umständen beruhende - bloße kurzfristige Meinungsänderung der Eltern noch innerhalb der Beschwerdefrist stellt sich als verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig dar und schließt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das zur Rückübertragung der Personensorge betriebene Beschwerdeverfahren aus.

Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

Normenkette:

BGB § 1630 Abs. 3; ZPO § 114;

Gründe: