OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2011
II-6 UF 144/11
Fundstellen:
FamRZ 2012, 655
FuR 2012, 201
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 202/10

Wahrung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG durch Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen II-6 UF 144/11

DRsp Nr. 2011/18186

Wahrung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG durch Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags

Bereits mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt und entsteht der Scheidungsverbund.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.6.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 31.5.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Detmold zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit dem am 19.2.2010 beim Amtsgericht Detmold eingegangenen Schriftsatz vom 15.2.2010 Scheidungsantrag gestellt, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 9.8.2010 zugestellt worden ist.

Mit Verfügung vom 20.4.2011 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.5.2011 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 20.4.2011, bei Gericht eingegangen am 21.4.2011, beantragte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf "Zahlung von Geschiedenenunterhalt in dem Ehescheidungsverbundverfahren".

Das Amtsgericht stellte diesen Schriftsatz nicht zu, sondern leitete ihn dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers formlos zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu.