BGH - Urteil vom 30.07.2008
XII ZR 18/07
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2 § 1600b Abs. 1 S. 1 § 1600e Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 640h Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 10
FamRB 2008, 335
FamRZ 2008, 1921
FuR 2008, 551
MDR 2008, 1340
NJW 2008, 3061
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 124/06
AG Frankfurt/Main, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4117/05

Wahrung der Frist für die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegenüber dem Kind und dem rechtlichen Vater

BGH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 18/07

DRsp Nr. 2008/17441

Wahrung der Frist für die Anfechtungsklage des leiblichen Vaters gegenüber dem Kind und dem rechtlichen Vater

»Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).«

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2 § 1600b Abs. 1 S. 1 § 1600e Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 640h Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, der leibliche Vater des am 5. Februar 1997 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Er hat an Eides Statt versichert, der Mutter des Beklagten zu 2 (Streithelferin der Beklagten), die zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 verheiratet war, im Mai 1996 und damit innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

Der Kläger ficht die Vaterschaft des Beklagten zu 1 an und begehrt die Feststellung, dass er selbst der Vater des Beklagten zu 2 sei.