OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.12.2011
11 UF 168/11
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 761/10

Wahrung der Frist zur Anbringung von Folgesachen durch Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 11 UF 168/11

DRsp Nr. 2012/846

Wahrung der Frist zur Anbringung von Folgesachen durch Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags

Zur Wahrung der 2- Wochen Frist des § 137 Abs. 2 FamFG reicht das rechtzeitige Einreichen eines formal ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrages für eine Folgesache.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 1.8.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung sowie Herstellung des Verbundes an das Amtsgericht - Familiengericht Bad Iburg, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2;

Gründe:

I.) Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Scheidung ihrer Ehe, da das Amtsgericht den von ihr eingereichten Antrag zum nachehelichen Unterhalt nicht als Folgesache im Rahmen des Verbundes behandelt habe.