OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2016
13 WF 24/16
Normen:
BGB § 1671; FamFG § 2 Abs. 2; FamFG § 76; FamFG § 152; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 188/15

Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin im Sorgerechtsverfahren hinsichtlich ihres Wohnsitzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 13 WF 24/16

DRsp Nr. 2016/12314

Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin im Sorgerechtsverfahren hinsichtlich ihres Wohnsitzes

Das Interesse einer antragstellenden Beteiligten an der Geheimhaltung ihres Wohnortes und die Interessen aller Beteiligter an der Entscheidung ihres Falles durch den gesetzlichen Richter ( Art. 101 Abs. 1 S 2 GG) können durch einen Umzug der Antragstellerin nach Verfahrenseinleitung in Einklang gebracht werden (§ 2 Abs. 2 FamFG).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671; FamFG § 2 Abs. 2; FamFG § 76; FamFG § 152; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Die Antragstellerin, die ihren Aufenthaltsort gegenüber dem Antragsgegner geheim halten möchte und für den Fall einer amtswegigen Verweisung die Antragsrücknahme angekündigt hat (17), wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB).