BGH - Beschluß vom 04.12.1991
XII ZB 21/91
Normen:
BGB §§ 1587 ff.; EGBGB Art. 220 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 DDR 2
DRsp I(166)244a
DtZ 1992, 150
FamRZ 1992, 295
IPRax 1993, 180
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts im innerdeutschen Kollisionsrecht

BGH, Beschluß vom 04.12.1991 - Aktenzeichen XII ZB 21/91

DRsp Nr. 1993/911

Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts im innerdeutschen Kollisionsrecht

Das Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts im innerdeutschen Kollisionsrecht (hier: Rechtslage vor dem 1.9.1986) besteht auch in Fällen, in denen Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben. Der Einigungsvertrag hat die vor dem Beitritt entstandenen, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilenden Rechtsverhältnisse unberührt gelassen.

Normenkette:

BGB §§ 1587 ff.; EGBGB Art. 220 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien, beide Deutsche, haben am 26. Juli 1952 in Dresden die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Dresden. Das Kreisgericht Dresden hat ihre Ehe durch seit 2. Juni 1978 rechtskräftiges Urteil vom 21. April 1978 geschieden. Im Jahre 1984 ist die Ehefrau (Antragstellerin) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verzogen; seit Sommer 1989 hat auch der Ehemann (Antragsgegner) seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik.