OLG Brandenburg - Urteil vom 24.08.2006
10 UF 119/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 472/05 - 24.05.2006,

Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes, wenn annähernd die Hälfte des Netto-Einkommens eines Unterhaltsschuldners für Fahrtkosten verwendet wird

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 10 UF 119/06

DRsp Nr. 2006/24518

Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes, wenn annähernd die Hälfte des Netto-Einkommens eines Unterhaltsschuldners für Fahrtkosten verwendet wird

1. Ein Fahrtkostenanteil von mehr als 31 % ist unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren. 2. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnwechsels ist der Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, der in dem den Unterhaltsschuldner zustehenden Selbstkostenanteil enthalten ist. Der Unterhaltsschuldner muss sich auch auf die Möglichkeit verweisen lassen, bei höheren Mietkosten Wohngeld zu beantragen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt ab 14.10.2005.

Die beiden im Februar 1999 geborenen Kläger sind die Kinder des Beklagten aus seiner im Jahr 2003 geschiedenen Ehe mit deren Mutter. Die Kläger leben im Haushalt ihrer Mutter und gehen zur Schule.

Der Beklagte wohnt in P... und arbeitet als Lokrangierführer bei der ... .... Seine Arbeitsorte liegen in A... und E....