I.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Abänderung eines Unterhaltstitels ab September 2004.
Mit der am 5.5.2000 eingegangenen Klage hat die Mutter der Klägerinnen zunächst in Prozessstandschaft Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder, die am 10.5.1989 geborene Klägerin zu 1. und die am 20.9.1994 geborene Klägerin zu 2., sowie Trennungsunterhalt geltend gemacht. Zwischenzeitlich haben sich die Parteien dahin verständigt, dass Ehegattenunterhalt nicht geschuldet werde. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 6.6.2001, rechtskräftig seit jenem Tag, wurde die Ehe geschieden.
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