OLG Brandenburg - Urteil vom 01.08.2006
10 UF 203/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2007, 132
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 96/00

Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes, wenn annähernd die Hälfte des Nettoeinkommens eines Unterhaltsschuldners für Fahrtkosten verwendet wird

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 10 UF 203/05

DRsp Nr. 2006/23218

Wechsel der Arbeitsstelle oder des Wohnortes, wenn annähernd die Hälfte des Nettoeinkommens eines Unterhaltsschuldners für Fahrtkosten verwendet wird

1. Es ist unterhaltsrechtlich mit Rücksicht auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern nicht hinzunehmen, wenn annähernd die Hälfte des Nettoeinkommens für Fahrkostten benötigt wird. 2. Zu den Anforderungen, in einem derartigen Fall den Wohnort oder die Arbeitsstelle zu wechseln

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Abänderung eines Unterhaltstitels ab September 2004.

Mit der am 5.5.2000 eingegangenen Klage hat die Mutter der Klägerinnen zunächst in Prozessstandschaft Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder, die am 10.5.1989 geborene Klägerin zu 1. und die am 20.9.1994 geborene Klägerin zu 2., sowie Trennungsunterhalt geltend gemacht. Zwischenzeitlich haben sich die Parteien dahin verständigt, dass Ehegattenunterhalt nicht geschuldet werde. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 6.6.2001, rechtskräftig seit jenem Tag, wurde die Ehe geschieden.