OLG Hamm - Urteil vom 06.07.2011
33 U 1/10
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 426;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 286/08
AG Ibbenbüren, - Vorinstanzaktenzeichen 95 HL 12/09

Wechselseitige Ansprüche aus GemeinschaftsrechtZustimmung zur Auszahlung eines anteiligen Versteigerungserlöses

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 33 U 1/10

DRsp Nr. 2020/14334

Wechselseitige Ansprüche aus Gemeinschaftsrecht Zustimmung zur Auszahlung eines anteiligen Versteigerungserlöses

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 7.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. a)

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht Ibbenbüren folgende Erklärung abzugeben:"Ich bin damit einverstanden, dass der bei der Hinterlegungsstelle zum Az. 95 HL 12/09 AG Ibbenbühren hinterlegte Betrag von 43.417,85 € in Höhe einer hälftigen Teilsumme von 21.708,93 € zzgl. anteiliger Zinsen an meine geschiedene Ehefrau X1, M-Weg, I ausgezahlt wird",und zwar Zug um Zug gegen Abgabe der an das AG Ibbenbühren gerichteten Erklärung der Klägerin, in der diese in die Auszahlung der übrigen 21.708,93 € zzgl. anteiliger Zinsen an den Beklagten einwilligt.

b)

Der Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber der Z1 zum Az. ##### folgende Erklärung abzugeben:

"Ich beauftrage die Z1 aus der im Grundbuch von G eingetragenen Grundschuld einen letztrangigen Teilbetrag von 21.832,57 € an mich und die Klägerin als Gesamtberechtigte zu übertragen."

2.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt,

a) b) 3. II. III.