BFH - Urteil vom 14.01.2003
IX R 5/00
Normen:
EStG §§ 9 21 ; AO (1977) § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 674
BFH/NV 2003, 534
BFHE 201, 246
BStBl II 2003, 509
DB 2003, 643
DStR 2003, 460
FamRZ 2003, 758
NJW 2003, 1342
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 297111 K 5

Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

BFH, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen IX R 5/00

DRsp Nr. 2003/4083

Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

»Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.«

Normenkette:

EStG §§ 9 21 ; AO (1977) § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das sie bis 1994 selbst nutzten. Zum 1. Juli 1994 erwarb der Kläger das benachbarte Wohngrundstück in derselben Straße und vermietete es an die Eltern, deren Haus er seitdem unentgeltlich bewohnt. Der von seinen Eltern zu zahlende Mietzins beträgt nach dem schriftlichen Mietvertrag 2 500 DM; Nebenkosten sind von ihnen selbst und unmittelbar zu tragen. Im Streitjahr 1994 erzielte der Kläger aus der Vermietung seines Hauses an die Eltern einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 88 719 DM, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 nicht anerkannte.