BGH - Beschluß vom 02.05.1996
IX ZR 259/95
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, §§ 242, 765 Abs. 1 ;

Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines einkommens- und vermögenslosen Ehegatten

BGH, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen IX ZR 259/95

DRsp Nr. 1999/4128

Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines einkommens- und vermögenslosen Ehegatten

Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines selbst im wesentlichen einkommens- und vermögenslosen Ehegatten ist in der Regel die Teilhabe des Bürgen am Vermögenszuwachs des Hauptschuldners sowie die Vorkehrung gegen Vermögensverlagerungen zwischen den Eheleuten. Diese Geschäftsgrundlage entfällt mit dem endgültigen Scheitern der Ehe zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1, §§ 242, 765 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Zwar liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senatsurt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, ZIP 1996, 95, 96) nicht vor, weil nicht festgestellt ist, daß im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung an den Hauptschuldner die Beklagte das Erfordernis ihrer Verbürgung noch nicht gekannt hätte. Die Klägerin hat sich nur ein Sicherungsmittel gewähren lassen, das sie so von Anfang an mit dem Hauptschuldner vereinbart hatte.