Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht leistungsfähigen Ehegatten
BGH, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen IX ZR 177/95
DRsp Nr. 1996/23549
Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht leistungsfähigen Ehegatten
»a) Ist der bürgende Ehegatte aufgrund der bei Vertragsschluß den Gläubiger erkennbaren Umstände voraussichtlich nicht der Lage, bei Eintritt des Bürgschaftsfalls in nennenswertem Umfang Zahlungen zu leisten, entfällt in der Regel die Geschäftsgrundlage des Vertrages, wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst und deshalb nicht mehr mit Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Bürgen zu rechnen ist.b) Die Prognose zur Leistungsfähigkeit des bürgenden Partner ist in der Regel auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme du den Gläubiger auszurichten; es gilt die tatsächliche Wertung, daß das reale Einkommen des Bürgen voraussehbar war.c) Ist die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft des finanziell nicht leistungsfähigen Ehegatten entfallen, steht dem Gläubiger in der Regel kein Zahlungsanspruch zu.«