OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2000
9 WF 38/00
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1098
OLGR-Brandenburg 2000, 225
OLGReport-Brandenburg 2000, 225
Vorinstanzen:
AG,

Wegfall der Unterhaltspflicht - schwerwiegendes Fehlverhalten - Unterschieben eines außerehelichen Kindes - Darlegungs- und Beweislast - Anscheinsbeweis - Zuwendungen des nichtehelichen Lebenspartners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 9 WF 38/00

DRsp Nr. 2001/3631

Wegfall der Unterhaltspflicht - schwerwiegendes Fehlverhalten - Unterschieben eines außerehelichen Kindes - Darlegungs- und Beweislast - Anscheinsbeweis - Zuwendungen des nichtehelichen Lebenspartners

1. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB ist für den Fall anzunehmen, dass eine Frau ihren Ehemann nach der Empfängnis eines Kindes jahrelang (hier: fast 18 Jahre) in dem Glauben lässt, das Kind stamme von ihm, obwohl sie mindestens damit rechnet, dass ein anderer Mann der Vater ist. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Frau die außereheliche Zeugung gegenüber dem Mann jemals ausdrücklich geleugnet hat. Eine besondere verbale Bekräftigung der Vaterschaft ist nur dann zu fordern, wenn der Ehemann Zweifel an seiner Vaterschaft hatte. 3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen trifft den Unterhaltspflichtigen, dem jedoch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Beweiserleichterung dahin zuzubilligen ist, dass er lediglich den Nachweis der nichtehelichen Abstammung des Kindes zu führen braucht. 4. Für die Beurteilung des Unterschiebens eines Kindes ist es ohne Bedeutung, ob dies während einer Trennungsphase der Parteien oder gegebenenfalls vorehelich erfolgt ist.