A.
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben am 30.08.1996 die Ehe miteinander geschlossen, die seit dem 22.06.2004 rechtskräftig geschieden ist. Der Kläger, der eine lastenfreie Eigentumswohnung bewohnt, begehrt von der Beklagten die Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem 01.01.2003. Seit diesem Zeitpunkt hat er eine Grundsicherungsrente in Höhe von durchschnittlich monatlich EUR 512,97 bezogen. Er ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Die Beklagte bezieht Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit als Verkäuferin.
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