OLG Bremen - Urteil vom 11.11.2004
5 UF 40/04
Normen:
BGB § 1361 ; GSiG § 1 ; GSiG § 2 ;
Fundstellen:
JuS 2005, 1144
NJW-RR 2005, 1526
OLGReport-Bremen 2005, 159
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 789/03

Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Höhe der von einem getrenntlebenden Ehegatten bezogenen Grundsicherungsrente

OLG Bremen, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 5 UF 40/04

DRsp Nr. 2005/2751

Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Höhe der von einem getrenntlebenden Ehegatten bezogenen Grundsicherungsrente

»In Höhe der von einem getrenntlebenden Ehegatten bezogenen Grundsicherungsrente ist die Bedürftigkeit und damit der Unterhaltsanspruch entfallen.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; GSiG § 1 ; GSiG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben am 30.08.1996 die Ehe miteinander geschlossen, die seit dem 22.06.2004 rechtskräftig geschieden ist. Der Kläger, der eine lastenfreie Eigentumswohnung bewohnt, begehrt von der Beklagten die Zahlung von Trennungsunterhalt ab dem 01.01.2003. Seit diesem Zeitpunkt hat er eine Grundsicherungsrente in Höhe von durchschnittlich monatlich EUR 512,97 bezogen. Er ist dauerhaft voll erwerbsgemindert. Die Beklagte bezieht Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit als Verkäuferin.