OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.12.2006
2 UF 205/05
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1746
OLGReport-Zweibrücken 2007, 578
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 511/04

Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 2 UF 205/05

DRsp Nr. 2007/10617

Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

»Zu den Voraussetzungen eines Wegfalls des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die ...-jährige Antragstellerin und der ...-jährige Antragsgegner haben am ... miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit dem 19. November 2003 leben die Parteien voneinander getrennt. Am ... schlossen sie vor dem Notar Draxel-Fischer in Ludwigshafen am Rhein einen Ehevertrag/Scheidungsvereinbarung (UR Nr. 837/2004). Die Antragstellerin hat sich einem neuen Lebenspartner zugewandt.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 26. November 2004 zugestellt worden. Ferner hat die Antragstellerin beantragt, anzuordnen, dass zwischen den Parteien kein Versorgungsausgleich stattfinde. Der in erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner ist beiden Begehren entgegengetreten.

Mit Verbundurteil vom 28. Oktober 2005, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein die Ehe der Parteien geschieden und bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.