I. Das Amtsgericht bestellte am 21.10.1994 einen Rechtsanwalt, den Beteiligten zu 1), zum Betreuer des Betroffenen. Mit Beschluß vom 25.3.1996 hob es die Betreuung auf. Am 11.9.1996 beantragte der ehemalige Betreuer, für die Zeit seiner Betreuertätigkeit Vergütungen und Auslagenersatz von insgesamt 16275,18 DM aus der Staatskasse festzusetzen. Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 10.7.1997 den Antrag zurück, da der Anspruch wegen Nichteinhaltung der Frist von drei Monaten gemäß §
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