BayObLG - Beschluß vom 17.02.1998
3Z BR 24/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 172
FamRZ 2000, 173
NJWE-FER 1999, 90
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 124/97
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 135/94

Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Betreuer aus der Staatskasse

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 24/98

DRsp Nr. 1998/6708

Weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Betreuer aus der Staatskasse

»1. Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung für einen Betreuer aus der Staatskasse ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse - nicht - in Betracht kommt.2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn nur geltend gemacht wird, der Anspruch auf Vergütung sei gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte am 21.10.1994 einen Rechtsanwalt, den Beteiligten zu 1), zum Betreuer des Betroffenen. Mit Beschluß vom 25.3.1996 hob es die Betreuung auf. Am 11.9.1996 beantragte der ehemalige Betreuer, für die Zeit seiner Betreuertätigkeit Vergütungen und Auslagenersatz von insgesamt 16275,18 DM aus der Staatskasse festzusetzen. Das Amtsgericht wies mit Beschluß vom 10.7.1997 den Antrag zurück, da der Anspruch wegen Nichteinhaltung der Frist von drei Monaten gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen sei. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wies das Landgericht am 25.11.1997 zurück. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, sein Vergütungsanspruch sei nicht erloschen, da § 15 Abs. 2 auf Betreuervergütung und -auslagen nicht zur Anwendung komme.