BGH - Beschluß vom 18.07.2001
XII ZB 99/01
Normen:
ZPO § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1706
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 85/01

Weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen XII ZB 99/01

DRsp Nr. 2001/10821

Weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Familiensachen

Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens sind keine Endentscheidungen über Familiensachen, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens und als solche nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 621e;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). Entscheidungen über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sind keine Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenentscheidungen im Rahmen eines HKÜ-Rückführungsverfahrens (vgl. Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung Rdn. 194 m.N.). Entscheidungen des Oberlandesgerichts in diesen Verfahren unterliegen keiner weiteren Beschwerde.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 85/01
Fundstellen
FamRZ 2001, 1706