OLG Köln - Beschluß vom 19.01.2000
16 Wx 12/00
Normen:
FGG § 56a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Z 391/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XVII C 75/98

Weitere Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung

OLG Köln, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 12/00

DRsp Nr. 2000/3432

Weitere Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung

Auch wenn für die materiellrechtliche Festsetzung von Betreuervergütungen für Zeiträume bis zum 1.1. 1999 noch das alte Recht fortgilt, wenn Antrag und Entscheidung erst nach dem 1.1. 1999 liegen, so gilt für das Festsetzungsverfahren das formelle Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung. Deshalb ist in solchen Fällen die weitere Beschwerde gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG n. F. nur statthaft, wenn das Landgericht sie zuläßt.

Normenkette:

FGG § 56a Abs. 5 ;

Gründe:

Die (sofortige) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die durch das Betreuungsänderungsgesetz (BtÄndG) vom 25.6.1998 - BGBl. I 1580 - geschaffene Regelung des § 56 g Abs. 5 FGG ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde nicht vorsieht.