BayObLG - Beschluß vom 19.02.1996
3Z BR 350/95
Normen:
BGB § 1836a; FGG § 28 Abs. 2 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 102
FamRZ 1996, 1160
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn die Inanspruchnahme der Staatskasse begehrt wird

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 350/95

DRsp Nr. 1996/22808

Weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung, wenn die Inanspruchnahme der Staatskasse begehrt wird

»Vorlage an den Bundesgerichtshof, ob der Ausschluß der weiteren Beschwerde im Verfahren der Festsetzung der Aufwandsentschädigung gegenüber der Staatskasse auch dann gilt, wenn mit der weiteren Beschwerde nicht die Abänderung eines zuerkannten Betrages, sondern die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse gerechtfertigt ist.«

Normenkette:

BGB § 1836a; FGG § 28 Abs. 2 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin, Mutter und Betreuerin des Betroffenen, beantragte am 22.7.1995, ihr aus der Staatskasse eine pauschale Aufwandsentschädigung von 375 DM für die Zeit vom 27.6.1994 bis 26.6.1995 zu bewilligen. Mit Beschluß vom 2.8.1995 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab, da der Beschwerdeführerin als Mutter des Betreuten kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung zustehe. Die Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht mit Beschluß vom 27.9.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betreuerin.