BayObLG - Beschluß vom 25.06.1997
3Z BR 176/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 331
FamRZ 1998, 1458
Vorinstanzen:
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Weitere Beschwerde im Verfahren über Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers eines mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 176/97

DRsp Nr. 1997/6418

Weitere Beschwerde im Verfahren über Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers eines mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse

»1. In Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers eines mittellosen Betroffenen aus der Staatskasse findet die weitere Beschwerde statt, soweit es um die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Staatskasse - und nicht nur um die Höhe des Betrages - geht. 2. Nur um die Höhe des Betrages geht es, wenn eingewendet wird, die Vergütung sei rechtlich unzutreffend zu niedrig.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe: