BayObLG - Beschluß vom 26.03.1997
1Z BR 2/97
Normen:
BGB § 1626 ; PStG § 45 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1424
StAZ 1997, 207
Vorinstanzen:
LG Kempten,
AG Kempten,

Weiterer Mädchenvorname - Uragano

BayObLG, Beschluß vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 2/97

DRsp Nr. 1997/3559

Weiterer Mädchenvorname - Uragano

»"Uragano" ist als (weiterer) Vorname für ein Mädchen zulässig (Fortführung von BayObLGZ 1994, 191).«

Normenkette:

BGB § 1626 ; PStG § 45 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Geburtsanzeige gegenüber dem Standesamt (Beteiligter zu 2) die Vornamen ihres nichtehelich geborenen Mädchens mit "Uragano Mary Sarah" angegeben. Das Standesamt hat mit Bescheid vom 2.10.1996 die Eintragung des Vornamens "Uragano" abgelehnt, weil es sich hierbei um die italienische Bezeichnung für Sturmwind und Unwetter handle und nicht um einen gebräuchlichen oder bekannten Vornamen. Hingegen könnten die Namen "Mary Sarah" eingetragen werden.