BFH - Urteil vom 11.03.2003
VIII R 77/01
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 14

Weiterleitung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen VIII R 77/01

DRsp Nr. 2003/13925

Weiterleitung von Kindergeld

1. Verletzt ein ursprünglich Kindergeldberechtigter seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht, so kann er sich gegenüber der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht berufen.2. Die sog. Weiterleitung erfordert nicht nur, dass der vorrangig Kindergeldberechtigte bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben sondern auch, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt.3. Im sog. Weiterleitungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. Zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine 1986 und 1988 geborenen Kinder C und D. Nachdem er sich im Mai 1996 von seiner Ehefrau, der Beigeladenen, getrennt hatte, lebten die Kinder im Haushalt der Mutter.