Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch:
Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 65,
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