BGH - Beschluß vom 11.11.1992
XII ZB 132/92
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO §§ 2 3 511a ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 40
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 13.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 450/91
OLG Stuttgart, vom 27.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 481/91

Wert der Beschwer bei Abwehr eines Auskunftsanspruchs

BGH, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen XII ZB 132/92

DRsp Nr. 2004/8534

Wert der Beschwer bei Abwehr eines Auskunftsanspruchs

Bei der Verurteilung zur Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung bedarf er keiner Hilfe eines Steuerberaters oder Buchprüfers, zumal steuerrechtliche Gesichtspunkte für die unterhaltsrechtlich relevante Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nicht entscheidend sind.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO §§ 2 3 511a ;

Gründe:

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch:

Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 65, 76 [90]; BverfGE 54, 277 [291]; BverfGE 49, 329 [340]; ständige Rechtsprechung). Es begründet daher keinen Verfassungsverstoß, wenn gegen eine Verurteilung zur Auskunft, deren Beschwer die Berufungssumme nicht erreicht, kein Rechtsmittel stattfindet.