BGH - Beschluß vom 12.04.1995
XII ZB 14/95
Normen:
ZPO §§ 2 3 254 511a ;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 38/94
OLG Hamm, vom 07.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 158/94

Wert der Beschwer bei Berufung des Auskunftspflichtigen

BGH, Beschluß vom 12.04.1995 - Aktenzeichen XII ZB 14/95

DRsp Nr. 2004/4581

Wert der Beschwer bei Berufung des Auskunftspflichtigen

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat - ist auf seiten der zur Auskunft verurteilten Partei als Rechtsmittelkläger deren Interesse maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; hierbei ist regelmäßig der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, während der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht bleibt.

Normenkette:

ZPO §§ 2 3 254 511a ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist das eheliche Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin des Klägers.

Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den erwerbstätigen Beklagten im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage durch Teilurteil, lückenlos über sein Einkommen aus dem Jahr 1993 durch Vorlage seiner Gehaltsbescheinigungen sowie des Bescheides über den Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 1992 Auskunft zu erteilen.