OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2018
13 UF 38/18
Normen:
FamFG § 61;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1255
MDR 2018, 956
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 121/13

Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit einer erteilten Auskunft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 13 UF 38/18

DRsp Nr. 2018/10295

Wert der Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit einer erteilten Auskunft

Der Wert der Beschwer der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit einer erteilten Auskunft bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erfüllung der Verpflichtung zu betreiben ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10. Januar 2018 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 61;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten Auskunft über ihr Vermögen an Eides statt zu versichern.

Im Scheidungsverbund nimmt der Antragsgegner die Antragstellerin mit einem Stufenantrag auf die Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch (Bl. 1 ff. GÜ). Die Antragstellerin ist mit einem Teilanerkenntnisbeschluss verpflichtet worden, dem Antragsgegner näher bezeichnete Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen (Bl. 126 HA).

Nach Erteilung dieser Auskunft hat der Antragsgegner beantragt (Bl. 280 HA, 383 GÜ),

die Antragstellerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft vom 22.08.2016 an Eides statt zu versichern.