OLG Bamberg - Beschluss vom 18.09.2001
2 WF 148/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1640
OLGReport-Bamberg 2002, 188
Vorinstanzen:
AG - FG - Aschaffenburg - Beschluss - 1 F 1795/00 - 22.03.2001 und 21.02.2001,

Wertansatz für die elterliche Sorge für die Dauer des Verbundes und für die Zeit nach Abtrennung des Verfahrens

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 2 WF 148/01

DRsp Nr. 2004/19319

Wertansatz für die elterliche Sorge für die Dauer des Verbundes und für die Zeit nach Abtrennung des Verfahrens

»1. Fällt eine selbständige Familiensache (elterliche Sorge) nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gemäß §§ 621 Abs. 3, 623 Abs. 2 S. 1, 629 Abs. 1 ZPO in den Scheidungsverbund, dann ist für die Familiensache für die Dauer des Verbundes und für die Zeit nach einer Abtrennung des Verfahrens nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO jeweils ein gesonderter Gegenstandswert auf der Grundlage des GKG12 Abs. 2 S. 3; 1.500 DM) bzw. der KostO30 Abs. 2; 5.000 DM) festzusetzen.2. Für eine einstweilige oder vorläufige Anordnung ist dabei ein gesonderter Gegenstandswert nur dann auszuweisen, wenn ein entsprechendes Verfahren während des Verbundes anhängig war. Wird es erst nach der Abtrennung anhängig, ist es durch den Wertansatz der Hauptsache abgegolten.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.