OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.05.2012
9 WF 37/12
Normen:
FamGKG § 50; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34; FamFG § 111 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 148
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 394/11

Wertberechnung im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 9 WF 37/12

DRsp Nr. 2012/16654

Wertberechnung im Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs

Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltsleistungen richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG. Danach beträgt der Gegenstandswert für jedes verfahrensgegenständliche Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Dabei sind diejenigen Anrechte zugrunde zu legen, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG in Betracht kommt.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 27. Februar 2012 - 8 F 394/11 VA - dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34; FamFG § 111 Nr. 7;

Gründe: